Der Staat bleibt im Modell der Freien Städte rechtlich und politisch weiterhin existent und behält seine völkerrechtliche Souveränität über das Territorium, in dem eine Freie Stadt errichtet wird. Freie Städte sind nach den Konzeptionen von Titus Gebel und verwandten Fachautoren keine souveränen Staaten im klassischen Sinne, sondern Vertrags- und Verwaltungszonen, die im Rahmen eines Bürgervertragsmodells betrieben werden.
Das Verhältnis zwischen Staat und Freier Stadt lässt sich in mehreren Elementen unterscheiden:
- Territorialhoheit des Staates:
Der Staat behält die äußere Souveränität über das Gebiet; er ist der rechtliche Eigentümer des Landes und kann im Rahmen seiner Verfassungsordnung die Errichtung einer Freien Stadt genehmigen oder ablehnen. Eine Freie Stadt wird in der Regel durch einen Host-State-Vertrag zwischen Betreiber und Staat legitimiert, in dem eine weitgehende interne Autonomie vereinbart wird. - Innere Autonomie der Freien Stadt:
Innerhalb des vereinbarten Rahmens erhält die Freie Stadt die Befugnis, eine eigenständige rechtliche und ordnungspolitische Struktur zu etablieren, die durch Bürgerverträge getragen wird. Diese Autonomie umfasst typischerweise innere Rechtsordnung, Sicherheit, Streitbeilegung und Verwaltung, solange sie im Host-State-Abkommen vertraglich geteilte Zuständigkeiten respektiert. - Begrenzte staatliche Eingriffsmöglichkeiten:
Der Staat kann – wie in jedem völkerrechtlichen Kontext – Normen und Bedingungen setzen, die seine eigenen Rechtsräume betreffen, aber nicht willkürlich interne Vertragsstrukturen umstoßen kann, solange dies vertraglich ausgeschlossen wurde. In der Praxis hängt das von der Ausgestaltung des Host-State-Abkommens ab. - Nicht-Souveränität der Freien Stadt:
Eine Freie Stadt ist kein eigener Staat im völkerrechtlichen Sinn; sie kann keine eigene Staatsbürgerschaft im internationalen Sinne ausstellen und bleibt rechtlich an die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Hosts oder anderer Staaten gebunden.
Kurz gesagt: Der Staat ist gesetzlicher Gastgeber und rechtliche Grundlage für Freie Städte, er bleibt im Hintergrund als Souverän; im Inneren wirkt die Freie Stadt jedoch als autonome, vertraglich organisierte Ordnung, deren Struktur und Bindewirkung sich aus den Bürgerverträgen und Vereinbarungen mit dem Staat ergibt — nicht aus territorialer Herrschaft allein.
Quellen:
Titus Gebel über Freie Städte als politisches Friedensangebot: https://titusgebel.de/freie-privatstaedte
Erstveröffentlicht am 11. September 2025 | Überarbeitet am 19. Januar 2026
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