Vorbemerkung (Adressatenklärung)
Diese Kommentarfassung richtet sich an Juristinnen und Juristen, die Verträge, institutionelle Ordnungen oder rechtliche Rahmenbedingungen in neu entstehenden Gemeinwesen entwerfen, prüfen oder verantworten.
Die Musterklausel verfolgt keinen technikrechtlichen Spezialzweck, sondern einen ordnungspolitischen:
Sie soll verhindern, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz stillschweigend in Bereiche vordringt, die rechtlich, politisch oder existenziell nicht delegierbar sind.
Zu § 1 – Begriffsbestimmungen
Zweck der Norm:
§ 1 schafft eine bewusst weite, technikneutrale Definition von KI und KI-Systemen. Ziel ist es, Umgehungen durch semantische oder technische Neuetikettierungen zu vermeiden.
Juristische Einordnung:
- Die Definition verzichtet bewusst auf Anknüpfung an konkrete Technologien (z. B. „Machine Learning“, „Deep Learning“).
- Damit bleibt die Klausel zukunftsfest und anpassungsfähig an technologische Entwicklungen.
Bewusste Entscheidung:
Es wird keine Abgrenzung zu klassischer Software vorgenommen, da die rechtliche Problematik nicht im Code, sondern in der Automatisierung von Entscheidungsvorbereitung liegt.
Zu § 2 – Grundsatz des zulässigen Einsatzes
Zweck der Norm:
Diese Vorschrift ist der normative Kern der Klausel. Sie bindet den KI-Einsatz strikt an die vertraglich vereinbarten Aufgaben zwischen Einwohnern und Betreiber.
Rechtsdogmatische Bedeutung:
- Verhinderung einer „Zweckentgrenzung durch Technik“.
- Sicherung der Vertragsautonomie gegen implizite Erweiterungen.
Wichtig:
Der Begriff „funktionales Instrument“ ist bewusst gewählt, um jede eigenständige normative Rolle der KI auszuschließen.
Zu § 3 – Ausschluss hoheitlicher oder autonomer Entscheidungsbefugnisse
Zweck der Norm:
§ 3 zieht eine harte Grenze zwischen zulässiger Unterstützung und unzulässiger Machtausübung.
Besondere Relevanz:
Hier wird explizit ausgeschlossen, was in staatlichen Kontexten zunehmend üblich wird:
- automatisierte Sanktionen,
- algorithmische Rechtsdurchsetzung,
- indirekte Verhaltenssteuerung.
Juristische Tragweite:
Die Norm schützt vor einer funktionalen Verstaatlichung der KI innerhalb vertraglicher Ordnungen.
Zu § 4 – Vorrang menschlicher Verantwortung
Zweck der Norm:
Absicherung eines nicht delegierbaren Verantwortungsrests.
Systematische Einordnung:
- Anschlussfähig an bestehende Grundsätze des Zivil- und Haftungsrechts.
- Verhindert Verantwortungsdiffusion („Die KI hat entschieden“).
Praktische Bedeutung:
Diese Regel ist entscheidend für Haftungsfragen und für die richterliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen.
Zu § 5 – Transparenz und Nachvollziehbarkeit
Zweck der Norm:
Sicherung der Rechtswahrnehmung durch die Vertragspartner.
Abgrenzung:
Die Norm verlangt keine vollständige Offenlegung von Quellcode, sondern eine funktionsbezogene Erklärbarkeit.
Juristischer Vorteil:
Sie schafft einen Mittelweg zwischen Geschäftsgeheimnissen und Rechtsschutzinteressen.
Zu § 6 – Datenschutz und Datenhoheit
Zweck der Norm:
Stärkung der individuellen Verfügungsmacht über Daten im Rahmen der Vertragsfreiheit.
Bewusste Abweichung von staatlichen Modellen:
- Kein implizites „öffentliches Interesse“.
- Keine Totalerfassung zur Systemoptimierung.
Rechtliche Anschlussfähigkeit:
Die Norm ist kompatibel mit bestehenden Datenschutzregimen, setzt jedoch höhere vertragliche Schutzstandards.
Zu § 7 – Unzulässige Anwendungen
Zweck der Norm:
§ 7 konkretisiert die abstrakten Verbote der §§ 2–4.
Besonderheit:
Die Norm adressiert explizit psychopolitische und soziale Steuerung, die häufig nicht als solche benannt wird.
Präventiver Charakter:
Diese Regel wirkt vor allem abschreckend gegen schleichende Systemerweiterungen.
Zu § 8 – Auswahl, Beauftragung und Kontrolle
Zweck der Norm:
Zurechnung von Verantwortung.
Wichtig für die Praxis:
- Keine Haftungsflucht durch Outsourcing.
- Klare Zurechnung zum Betreiber.
Juristische Klarheit:
Diese Norm stärkt die Durchsetzbarkeit der Klausel erheblich.
Zu § 9 – Kein Eigenstatus künstlicher Systeme
Zweck der Norm:
Verhinderung jeder Form von Rechtsfiktion zugunsten künstlicher Systeme.
Einordnung:
Die Norm positioniert sich klar gegen Debatten um „Rechtspersönlichkeit von KI“ im Vertragskontext.
Rechtsphilosophischer Hintergrund (implizit):
Rechte setzen Verantwortungsfähigkeit voraus.
Zu § 10 – Rechtsfolgen bei Verstößen
Zweck der Norm:
Sicherung der praktischen Wirksamkeit.
Bewertung:
- Klassische zivilrechtliche Sanktionen.
- Keine Sonderrechtsordnung, sondern Anschluss an bestehende Vertragsdurchsetzung.
Zu § 11 – Vorrang der Klausel
Zweck der Norm:
Kollisionsregel zugunsten des Schutzes vor technischer Entgrenzung.
Bedeutung:
Diese Regel verhindert, dass KI-Regelungen durch allgemeine Technik- oder Verwaltungsklauseln ausgehebelt werden.
Gesamtwürdigung (für Juristen)
Diese Musterklausel ist kein Innovationshemmnis, sondern ein Ordnungsinstrument.
Sie zielt nicht darauf ab, Technik zu verbieten, sondern:
- Macht zu binden,
- Verantwortung zu sichern,
- Vertragsfreiheit ernst zu nehmen.
Gerade deshalb ist sie geeignet für Kontexte, in denen Juristinnen und Juristen nicht nur verwalten, sondern Gestaltungsverantwortung tragen – etwa in Freien Städten, Sonderzonen oder neuen vertraglichen Gemeinwesen.
Version: 2026-01-20_v1
Autor: Redaktion Analyseteam (in Kooperation mit Eden)
Bezug: Musterklausel – KI-Einsatz in Freien Städten (verbindliche juristische Fassung)
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