Musterklausel

KI-Einsatz in Freien Städten

(verbindliche juristische Fassung)


§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Künstliche Intelligenz (KI) im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet softwarebasierte Systeme, die auf algorithmischen Verfahren beruhen und dazu bestimmt sind, Daten zu analysieren, Muster zu erkennen, Vorschläge zu unterbreiten oder Prozesse zu unterstützen.

(2) KI-Systeme sind alle technischen Anwendungen, die ganz oder teilweise automatisierte Auswertungen, Empfehlungen oder Prozessschritte vornehmen.

(3) Vertragspartner sind der Betreiber der Freien Stadt und der jeweilige Einwohner, der diesen Vertrag geschlossen hat.


§ 2 Grundsatz des zulässigen Einsatzes

(1) Der Einsatz von KI-Systemen ist ausschließlich als funktionales Instrument zur Unterstützung der zwischen Einwohnern und Betreibern vertraglich vereinbarten Aufgaben zulässig.

(2) KI-Systeme dürfen nur zur Erfüllung konkret bestimmter, vertraglich definierter Zwecke eingesetzt werden.

(3) Ein darüberhinausgehender, nicht ausdrücklich vereinbarter Einsatz von KI ist unzulässig.


§ 3 Ausschluss hoheitlicher oder autonomer Entscheidungsbefugnisse

(1) KI-Systeme besitzen keine Entscheidungs-, Weisungs- oder Durchsetzungsbefugnis mit rechtlicher Wirkung gegenüber Einwohnern.

(2) Insbesondere unzulässig ist der Einsatz von KI zur:

  • autonomen Rechtssetzung,
  • autonomen Sanktionierung,
  • verbindlichen Streitentscheidung,
  • sozialen, politischen oder verhaltenslenkenden Steuerung.

(3) Rechtlich relevante Entscheidungen verbleiben ausschließlich bei verantwortlichen natürlichen Personen.


§ 4 Vorrang menschlicher Verantwortung

(1) Entscheidungen mit rechtlichen, wirtschaftlichen oder existenziellen Auswirkungen auf Einwohner dürfen nicht ausschließlich automatisiert getroffen werden.

(2) KI-gestützte Ergebnisse sind als Entscheidungshilfe zulässig, bedürfen jedoch stets einer menschlichen Prüfung, Bewertung und Verantwortungsübernahme.

(3) Verantwortung für Entscheidungen ist nicht auf KI-Systeme übertragbar.


§ 5 Transparenz und Nachvollziehbarkeit

(1) Der Betreiber verpflichtet sich, Art, Zweck und Funktionsweise eingesetzter KI-Systeme in geeigneter Form offenzulegen.

(2) Entscheidungen oder Empfehlungen, die unter Einsatz von KI zustande kommen, müssen für betroffene Einwohner nachvollziehbar und überprüfbar sein.

(3) Einwohner haben Anspruch auf eine menschliche Erläuterung und Überprüfung KI-gestützter Vorgänge, soweit diese sie unmittelbar betreffen.


§ 6 Datenschutz und Datenhoheit

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme ist nur zulässig, soweit sie:

  • vertraglich vereinbart,
  • zweckgebunden,
  • verhältnismäßig
  • und jederzeit widerrufbar ist.

(2) Eine umfassende oder dauerhafte Totalerfassung von Einwohnerdaten ist unzulässig.

(3) Daten dürfen nicht zu Zwecken verarbeitet werden, die über die vertraglich vereinbarten Aufgaben hinausgehen.


§ 7 Unzulässige Anwendungen

Unzulässig ist insbesondere der Einsatz von KI-Systemen zur:

  • Bewertung oder Klassifizierung von Einwohnern nach Loyalität, Konformität oder sozialem Verhalten,
  • Erstellung von Scoring-, Ranking- oder Profiling-Systemen mit normativer Wirkung,
  • psychologischen oder politischen Beeinflussung,
  • verdeckten Überwachung.

§ 8 Auswahl, Beauftragung und Kontrolle von KI-Systemen

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, KI-Systeme sorgfältig auszuwählen und deren Einsatz regelmäßig zu überprüfen.

(2) Der Einsatz externer KI-Anbieter bedarf vertraglicher Regelungen, die die Einhaltung dieser Klausel sicherstellen.

(3) Der Betreiber haftet für Verstöße gegen diese Klausel, auch wenn diese durch beauftragte Dritte verursacht werden.


§ 9 Kein Eigenstatus künstlicher Systeme

(1) KI-Systeme besitzen keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Sie sind weder Vertragspartner noch Träger eigener Rechte oder Pflichten.

(3) Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung treffen ausschließlich natürliche oder juristische Personen.


§ 10 Rechtsfolgen bei Verstößen

(1) Verstöße gegen diese Klausel stellen eine wesentliche Vertragsverletzung dar.

(2) Betroffene Einwohner haben Anspruch auf:

  • Unterlassung des unzulässigen KI-Einsatzes,
  • Beseitigung der Folgen,
  • gegebenenfalls Schadensersatz nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen.

(3) Weitergehende Rechte aus diesem Vertrag bleiben unberührt.


§ 11 Vorrang dieser Klausel

Diese Klausel geht abweichenden Regelungen zum Einsatz technischer Systeme vor, soweit sie den Einsatz von KI betreffen.


Ende der Musterklausel


Einordnung


Diese Musterklausel ist bewusst:

  • technikneutral,
  • machtbegrenzend,
  • vertraglich erzwingbar,
  • anschlussfähig an unterschiedliche Rechtsordnungen.

Sie übersetzt die KI-Charta für Freie Städte konsequent in Vertragsrecht – ohne Moral, ohne Ideologie, ohne technologische Verklärung.


Version: 2026-01-20_v1

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